Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Neckarwatt Energiekonzepte Stand: 01.10.2025
§ 1 Geltungsbereich und Allgemeines
(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen zwischen der Neckarwatt Energiekonzepte,Jakobstr.2, 73760 Ostfildern (nachfolgend "Auftragnehmer" genannt) und ihren Kunden (nachfolgend "Auftraggeber" genannt).
(2) Die AGB gelten insbesondere für Verträge über Energieberatungsleistungen (Dienstvertrag), die Erstellung von Energieausweisen, individuellen Sanierungsfahrplänen (iSFP) und anderen Gutachten (Werkvertrag), sowie für Fachplanungsleistungen und die energetische Baubegleitung/Qualitätssicherung.
(3) Abweichende oder entgegenstehende AGB des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Die Angebote des Auftragnehmers sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, freibleibend und unverbindlich.
(2) Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot des Auftragnehmers schriftlich oder in Textform (E-Mail) annimmt oder der Auftragnehmer die Leistung nach Annahme des Angebots durch den Auftraggeber ausführt.
(3) Mündliche Nebenabreden, Ergänzungen oder Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
§ 3 Leistungsumfang und Vertragsart
(1) Der Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ergibt sich ausschließlich aus dem schriftlichen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.
(2) Soweit nicht anders vereinbart, schuldet der Auftragnehmer im Rahmen der Energieberatung (z.B. Erstellung eines Sanierungsfahrplans) in der Regel die Erbringung von Dienstleistungen (Ergebnis- und Handlungsempfehlungen) und keinen bestimmten Erfolg (z.B. das Erreichen eines spezifischen Energieeinsparwerts oder die Gewährung einer Förderung).
(3) Die Erstellung von Gutachten, Berechnungen oder die Fachplanung (z.B. Detailplanung für Anlagentechnik) ist Werkvertragsrecht. Die Abnahme richtet sich nach § 12 dieser AGB.
(4) Ausdrücklich nicht geschuldet sind, sofern nicht gesondert beauftragt: a) Planungsleistungen gemäß der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) jenseits der vereinbarten Fachplanung. b) Die Bauleitung oder Objektüberwachung der Ausführung (im Sinne einer haftungstragenden Bauüberwachung). c) Die Einholung behördlicher Genehmigungen oder die Prüfung der bau- und planungsrechtlichen Zulässigkeit.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist zur umfassenden Mitwirkung verpflichtet, damit der Auftragnehmer seine Leistung ordnungsgemäß erbringen kann.
(2) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer unaufgefordert, rechtzeitig und kostenfrei alle für die Auftragsdurchführung erforderlichen Unterlagen (z.B. Baupläne, Grundrisse, Verbrauchsabrechnungen, Vor-Gutachten, Bestandsaufnahmen) in digitaler oder schriftlicher Form zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Auftraggeber gewährleistet, dass die von ihm übergebenen Daten, Angaben und Unterlagen vollständig und richtig sind. Für Schäden oder Verzögerungen, die auf falschen oder unvollständigen Angaben des Auftraggebers beruhen, haftet der Auftragnehmer nicht.
(4) Der Auftraggeber hat den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt zu ermöglichen und sicherzustellen, dass alle notwendigen Räume und Bereiche frei zugänglich sind.
(5) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, ruht die Leistungspflicht des Auftragnehmers. Etwaige vereinbarte Fristen verlängern sich entsprechend. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den dadurch entstandenen Mehraufwand (z.B. für zusätzliche Anfahrten) gesondert in Rechnung zu stellen.
§ 5 Preise, Zahlungsbedingungen und Verzug
(1) Die Vergütung richtet sich nach der im Vertrag oder im schriftlichen Angebot vereinbarten Gesamtpauschale oder dem vereinbarten Stunden- oder Tagessatz zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Nebenkosten, wie Reisekosten, Fahrtkosten oder Kosten für besondere Messgeräte, werden gesondert abgerechnet, sofern sie nicht ausdrücklich in der Gesamtpauschale enthalten sind. Es wird eine [PAUSCHALE FÜR DIE REGION] berechnet.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, für bereits erbrachte und nachweisbare Teilleistungen angemessene Abschlagszahlungen zu fordern.
(4) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(5) Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Auftragnehmer berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen zu verlangen und seine Leistungen bis zum vollständigen Zahlungseingang einzustellen (Zurückbehaltungsrecht). Das Recht zur Kündigung des Vertrages wegen Zahlungsverzugs bleibt unberührt.
§ 6 Lieferzeiten und Fristen
(1) Fristen und Termine für die Leistungserbringung sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich als Fixtermine bestätigt wurden.
(2) Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, behördlicher Anordnungen, unvorhersehbarer und unverschuldeter Betriebsstörungen oder wegen Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers führen zu einer angemessenen Verlängerung der Leistungsfrist.
§ 7 Haftung und Gewährleistung
(1) Der Auftragnehmer haftet bei Vorliegen eines Mangels nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen nichts anderes ergibt.
(2) Haftungsausschluss für Förderungen: a) Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für den Erfolg der Förderung (z.B. Zusage, Höhe oder fristgerechte Auszahlung durch BAFA, KfW oder sonstige Dritte). b) Die endgültige Entscheidung über die Gewährung einer Förderung liegt allein bei der jeweiligen Förderstelle. Der Auftragnehmer haftet nicht für Änderungen der Förderrichtlinien, die nach Angebotsabgabe oder Vertragsabschluss eintreten. c) Die Haftung des Auftragnehmers beschränkt sich auf die fehlerhafte Erstellung der für die Förderung notwendigen technischen Nachweise und Unterlagen im Rahmen des erteilten Auftrages.
(3) Haftungsbeschränkung für Dienstleistungen (Beratung): Für den tatsächlichen Erfolg der Beratung (z.B. die tatsächliche Höhe der Energieeinsparung) kann angesichts der Komplexität baulicher und nutzungsabhängiger Gegebenheiten keine Garantie übernommen werden. Der Auftragnehmer haftet lediglich für die gewissenhafte und fachlich korrekte Erstellung der Empfehlungen nach dem Stand der Technik und den einschlägigen Regelwerken.
(4) Haftungsbeschränkung für Schäden: Die Haftung des Auftragnehmers für leicht fahrlässige Verletzungen unwesentlicher Vertragspflichten ist ausgeschlossen. Bei leicht fahrlässigen Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Die Haftung für Personenschäden sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(5) Verjährung: Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers verjähren bei Werkverträgen (z.B. Gutachten) in zwei Jahren ab Abnahme der Leistung.
§ 8 Leistungen Dritter und Subunternehmer
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung des Auftrages Subunternehmer oder weitere Fachplaner hinzuzuziehen.
(2) Leistungen, die der Auftraggeber selbst oder durch Dritte (z.B. Handwerker, Architekten, Bauleiter) erbringen lässt, sind nicht Gegenstand des Vertrages mit dem Auftragnehmer. Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel, Verzögerungen oder Schäden, die durch Dritte verursacht werden.
§ 9 Urheberrecht und Nutzungsrechte
(1) Alle vom Auftragnehmer erstellten Unterlagen, Berechnungen, Gutachten, Pläne und Konzepte (Arbeitsergebnisse) sind urheberrechtlich geschützt.
(2) Der Auftraggeber erhält das nicht-ausschließliche, zeitlich und örtlich unbeschränkte Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen, jedoch ausschließlich für den im Vertrag definierten Zweck (in der Regel die energetische Verbesserung des vertragsgegenständlichen Gebäudes).
(3) Eine Weitergabe der Arbeitsergebnisse an Dritte (z.B. andere Objekte, andere Auftraggeber) ist nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers gestattet.
§ 10 Kündigung des Vertrages
(1) Die Kündigung des Vertrages richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
(2) Bei freier Kündigung des Werkvertrages durch den Auftraggeber (§ 648 BGB) ist der Auftragnehmer berechtigt, die gesamte vereinbarte Vergütung zu verlangen. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Vertragsaufhebung an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. In der Regel wird eine pauschale Entschädigung von 20% der noch nicht geleisteten Netto-Vergütung als ersparte Aufwendungen vereinbart, sofern der Auftraggeber nicht einen geringeren oder der Auftragnehmer einen höheren Schaden nachweist.
(3) Bei Kündigung aus wichtigem Grund durch den Auftragnehmer (z.B. anhaltender Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten oder Zahlungsverzug des Auftraggebers) sind die bis dahin erbrachten Leistungen abzurechnen und der Auftragnehmer behält den Anspruch auf die Restvergütung nach Maßgabe des § 648 BGB.
§ 11 Datenschutz
(1) Der Auftragnehmer erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Auftraggebers zur Abwicklung des Vertrages und zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten (Art. 6 Abs. 1 lit. b, c DSGVO).
(2) Details zur Art, Umfang und Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten sind der gesonderten Datenschutzerklärung zu entnehmen, die dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt wird.
(3) Der Auftraggeber willigt hiermit ein, dass der Auftragnehmer die zur Beantragung und Abwicklung von Förderungen notwendigen personenbezogenen Daten an die zuständigen Förderstellen (z.B. BAFA, KfW) übermittelt, sofern diese Leistung vertraglich vereinbart wurde.
§ 12 Abnahme (bei Werkverträgen)
(1) Die Werkleistung (z.B. Gutachten, iSFP, Planungsunterlagen) gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Leistung innerhalb einer angemessenen Frist (maximal 14 Tage) nach Übergabe nicht abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet wäre.
(2) Eine Abnahme ist ausgeschlossen, solange wesentliche Mängel vorliegen. Unwesentliche Mängel berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme, müssen aber im Abnahmeprotokoll festgehalten werden.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.
(3) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Auftragnehmers: Ostfildern
Widerrufsbelehrung für Verbraucher
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, sofern nicht bereits mit der Dienstleistung begonnen wurde, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Neckarwatt Energiekonzepte, Jakobstr.2, 73760 Ostfildern, E-Mail: info@neckarwatt.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.
Erlöschen des Widerrufsrechts
Ihr Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen, wenn wir die Dienstleistung vollständig erbracht haben und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen haben, nachdem Sie dazu Ihre ausdrückliche Zustimmung gegeben haben und gleichzeitig Ihre Kenntnis davon bestätigt haben, dass Sie Ihr Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch uns verlieren. Dies ist insbesondere beim sofortigen Beginn der Erstellung von individuellen Gutachten (iSFP, Energieausweis) der Fall.
